Eine krankheitsbedingt arbeitsrechtliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich ist. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber hier unter Wahrnehmung seines Direktionsrechts gleichwertige, leidensgerechte Arbeitsplätze freimachen.
Die Beweispflicht für das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten trägt der Arbeitgeber. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 A ZR 88/09. jlp
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