Auch bei einer Neubewertung eines Meisterprüfungstückes muss der jeweilige Prüfer die Prüfungsleistungen persönlich unmittelbar zur Kenntnis nehmen und eine selbstständige, eigenverantwortliche Entscheidung über das Bestehen der jeweiligen Prüfung treffen.
Dazu bedarf es einer Begutachtung der erstellten Prüfungsleistung, nicht nur der Betrachtung von Fotos der Prüfungsarbeit. Der Verlust eines Prüfungsstücks führt damit dazu, dass die Prüfungsarbeit als nicht bestanden anzusehen ist. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, Az.: 4 A 204/08. jlp
Teilen: