Schwarzverfärbungen an allen Wänden der Wohnung, wobei es sich um das Phänomen des „Fogging handelt, rechtfertigen als Mangel die Minderung des Mietzinses (hier: 40 Prozent der Brutto-Miete für den Wohnraum).
Zwar geht Foggingnicht mit einer Gesundheitsgefährdung einher, ruft aber Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung aus und lässt eigene – unbegründete – Zweifel an mangelnder Hygiene entstehen. Dies alles rechtfertigt die in Ansatz gebrachte Mietminderung. Keine Rolle spielt dabei, dass die Ursache für das Phänomen Foggingunbekannt ist. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 30 C 10487/08. jlp
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