Startseite » Betrieb & Markt » Betriebsführung »

Abrechnung von Leibungen

Fensterleibung
Abrechnung von Leibungen

Obwohl seit der VOB 2006 alles klar sein sollte, wird Eberhard Schilling immer wieder nach der richtigen Abrechnung von Leibungen gefragt.

Abrechnung von Leibungen– was gilt jetzt?

Fast sieben Jahre sind seit dem Inkrafttreten der neuen VOB-Regelungen vergangen und noch immer gibt es Unsicherheiten – sowohl bei Malern als auch Architekten. Genau genommen handelt es sich meist um zwei unterschiedliche Fragestellungen. Manch einer mag es immer noch nicht glauben, dass nun die Abrechnung jeder behandelten Leibung gestattet ist. Dies gilt jedenfalls, sofern zumindest der Abschnitt 5 der ATV DIN 18363 rechtswirksam vereinbart wurde. Eine Ergänzung um lediglich zwei Wörter im Abschnitt 5.1.3 (früher 5.1.7) hat eine kleine Revolution im Malerhandwerk ausgelöst. Hieß es früher „Rückflächen von Nischen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihrem Maß gesondert gerechnet”, so heißt es jetzt: „Rückflächen von Nischen sowie Leibungenwerden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet”. War früher eine Abrechnung der Leibungennur bei Öffnungen oder Nischen über 2,50 m² möglich, so gilt dies nun unabhängig von der Größe der dazugehörigen Öffnung oder Nische. Im Übrigen gibt es entsprechende Vorschriften auch bei der Abrechnung von Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundarbeiten, Trockenbauarbeiten und Putz- und Stuckarbeiten.

Abrechnungseinheit

Eine weitere Unsicherheit besteht nun in der zu wählenden Abrechnungseinheit. Die Abrechnungseinheiten der verschiedenen Objekte werden im Abschnitt 0 der jeweiligen ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) geregelt. Früher wurden Leibungenunter dem Abschnitt 0.5.1 (Flächenmaß) und auch unter dem Abschnitt 0.5.2 (Längenmaß) der DIN 18363 aufgeführt. Die VOB 2006 und alle nachfolgenden Ausgaben ordnen Leibungennur noch dem Längenmaß zu. Vielfach besteht daher die Vorstellung, dass eine Abrechnung von Leibungennur noch nach Längenmaß möglich sei. Zwar heißt es im Kommentar zur VOB DIN 18363 „Leibungensind ausschließlich nach Längenmaß unter Angabe der Tiefe auszuschreiben.” Da Abschnitt 0.5 aber nicht automatisch Vertragsbestandteil wird, wenn die VOB vereinbart wurde, gilt letztlich das Leistungsverzeichnis. Werden dort im Rahmen von Decken- und Wandpositionen ausdrücklich auch Leibungengenannt, sind diese im Flächenmaß zu rechnen. Ist dies nicht der Fall und existieren für Leibungenkeine eigenen Positionen, können diese nach § 2, Abs. 6 VOB/B als zusätzliche Leistungen vor Beginn der Arbeiten – am besten nach Längenmaß – vereinbart werden. Ein Anspruch auf Vergütung von Leibungenim Rahmen der Abrechnung in der entsprechenden Wand- bzw. Deckenposition besteht aber unabhängig davon.

Überschaubarkeit

Im Übrigen ist es in der Praxis auch nicht sinnvoll, für jede Wand- oder Nischenposition zusätzlich eine weitere Position für Leibungennach Längenmaß auszuweisen. Dem Maler als Angebots-Ersteller wird empfohlen, Leibungspositionen eher für Leistungen mit einem höheren Aufwand zu erstellen, um das Angebot für den Kunden noch überschaubar zu halten. Und schließlich, wer Leibung mit ai (also Laibung) schreibt, kann dies nach dem Duden guten Gewissens tun.

Quelle: Malerblatt Wissen 10/2013
Eberhard Schilling
Produkt des Monats
Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 4
Ausgabe
4.2024
ABO

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de