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Controlling Teil 4

Betriebsführung Malerblatt Wissen
Controlling Teil 4

Ohne Gemeinkostensatz keine Kalkulation

Bei der Leistungserstellung fallen sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten an. Einzelkosten können direkt auf die Leistungen verrechnet werden.

Werden beispielsweise für die Beschichtung einer Fassade 100 Arbeitsstunden angesetzt, ergibt dies bei einem durchschnittlichen Stundenlohn der Mitarbeiter von 14,00 € insgesamt direkt verrechenbare Lohnkosten von 1.400,00 €.
Beim überwiegenden Teil der Kosten im Malerhandwerk handelt es sich jedoch um Gemeinkosten. Für diese kann nicht unmittelbar festgestellt werden, in welcher Höhe sie durch einen konkreten Auftrag verursacht werden. In der Kalkulation erfolgt die Zurechnung auf die Leistungen hilfweise über einen prozentualen Aufschlag auf die Einzelkosten.
Voraussetzung für jede Art der Kalkulation (Vor- Zwischen- oder Nachkalkulation) ist daher die Kenntnis des betriebsindividuellen Gemeinkostensatzes. Ebenso wird für die Festlegung des Stundenverrechnungssatzes oder für die Kalkulation mit Preisuntergrenzen stets der Gemeinkostensatz benötigt.

Ermittlung der Lohneinzelkosten

 

Problematisch ist die Ermittlung der betrieblichen Lohneinzelkosten für das abgelaufene Geschäftsjahr immer dann, wenn die Konten der Buchhaltung sowohl Lohneinzel- als auch Lohngemeinkosten enthalten. In diesem Falle ist eine sachgerechte Aufteilung unerlässlich. Für das Praxisbeispiel mit 6 Gesellen und einem Lehrling sollen nun exemplarisch die Einzel- und Gemeinkosten ermittelt werden.

Die Gewinn- und Verlustrechnung weist unter dem Posten „Personalaufwand“ folgende Einzelpositionen aus:

 


 

Direkt verrechenbarer Gesellenlohn

Das Konto „Löhne Gesellen“ im Praxisbeispiel enthält keine Lohn- und Gehalts-bestandteile anderer Beschäftigter. Allerdings wurden unproduktive Lohnanteile gebucht, die nun aus den Daten der Lohnabrechnung berechnet werden müssen.Da auch die bereinigte Lohnsumme von 143.230,00 € noch unproduktive Anteile von 10 % für bezahlte Rüst- und Fahrzeiten bzw. Weiterbildungen enthält, gilt folgende Rechnung:

Da auch die bereinigte Lohnsumme von 143.230,00 € noch unproduktive Anteile von 10 % für bezahlte Rüst- und Fahrzeiten bzw. Weiterbildungen enthält, gilt folgende Rechnung:

 


 

Direkt verrechenbare Löhne für Unternehmer, Lehrling und Zeitarbeit

Der kalkulatorische Unternehmerlohn wurde bereits im Malerblatt, Ausgabe 11/2011, ermittelt und beträgt im Beispielbetrieb 66.000,00 €. Aufgrund der produktiven Tätigkeit des Unternehmers ergab sich ein Produktivanteil von    5.400,00 € und ein nicht direkt verrechenbarer Anteil von 60.600,00 €.

Weil der Lehrling 50 % produktiv mitarbeitet, können die in der GuV enthaltenen Personalkosten von 5.520,00 € (ohne Lohnzusatzkosten) entsprechend diesem Satz aufgeteilt werden.

Die Summe der direkt verrechenbaren Arbeitsstunden für Zeitarbeitnehmer wurde im Rahmen der Kapazitätsberechnung mit 612 Stunden ermittelt (Malerblatt 2/2012). Für die Bestimmung der direkten Lohnkosten sind die jährlichen Gesamtstunden der Zeitarbeitnehmer mit einem adäquaten Verrechnungslohn zu multiplizieren. Dieser Wert liegt in der Regel zwischen 40 % und 50 % des von der Verleihfirma berechneten Stundenlohns. Der direkte und indirekte Lohn für die Zeitarbeitnehmer ergibt sich im Praxisbeispiel wie folgt:

Insgesamt entfallen auf die produktiv Beschäftigten folgende direkte und indirekte Lohnanteil:


Gemeinkostenermittlung

In den meisten Handwerksunternehmen werden aufgrund der geringen Betriebs-größe keine Kostenstellen gebildet. Die Gemeinkostenermittlung erfolgt dann nur für eine einzige Kostenstelle – das Gesamtunternehmen. Dazu müssen alle Personal- und Sachgemeinkosten zusammengestellt werden. Werden diese um die kalkulatorischen Gemeinkosten ergänzt, erhält man die gesamten Gemeinkosten, die auf den Lohn bezogen werden. Für diese lohnabhängigen Gemeinkosten wird nun auf der Basis der direkt verrechenbaren Löhne der lohnabhängige Gemeinkostensatz ermittelt.

Für das Praxisbeispiel ergeben sich die Gemeinkosten wie folgt:

 

Der lohnabhängige Gemeinkostensatz für das Praxisbeispiel ergibt sich nun wie folgt:

Stundenverrechnungssatz

Mithilfe des Gemeinkostenzuschlagssatzes kann nun der Stundenverrechnungssatz bestimmt werden. Es wird mit einem Gewinnzuschlag von 8,0 % gerechnet.


Kalkulationsbeispiel Fassade
Der Gemeinkostenzuschlagssatz kann nun für die Ermittlung eines Kostenpreises verwendet werden. Außerdem ist er unerlässlich bei der Nachkalkulation eines Auftrages. Im folgenden Beispiel wird im Rahmen einer typischen, einfachen Zuschlagskalkulation der Nettopreis für eine Fassadenbeschichtung (ohne Gerüstkosten) ermittelt:

 

 

Eberhard Schilling
Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule in Stuttgart


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