Ein Arbeitnehmer, der innerhalb von sechs Jahren seine Arbeitsunfähigkeitsechsmal verspätet anzeigt und hierfür viermal abgemahnt wurde, muss mit einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber im Wiederholungsfall rechnen.
Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeitund deren voraussichtlicher Dauer ergibt sich aus dem Gesetz. Sie besteht unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitbescheinigung. Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Az.: 12 Sa 522/10. jlp