Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Erhebung von Mitgliedsbeiträge verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Beitragserhebung ist durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt.
Danach haben die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe zu berücksichtigen. Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 10282/10.OVB und 6 A 10283/10.OVG.jlp






