Weist ein Rechnungsaussteller in seiner Rechnung den Regelsteuersatz (19 Prozent) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterliegt, so führt dieser Fehler dazu, dass dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerbzug gänzlich versagt wird.
Nach § 16 VOB/B wird die Werklohnorderung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung fällig, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist.
Als eine umfangreiche Maßnahme abgewickelt wurde, war der Auftraggeber der Auffassung, der Auftragnehmer müsse noch bestimmte Arbeiten vornehmen; sie wären im Leistungsverzeichnisvorgesehen.