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Bodenbeschichtung: Emission

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Bodenbeschichtung: Emission

Für die Verwendung von Bauprodukten gelten in Deutschland die Bestimmungen der Landesbauordnungen.

Danach sind bauliche Anlagen so zu errichten und instandzuhalten, dass „die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden dürfen“ (§ 3 Musterbauordnung, MBO). Bauprodukte, mit denen Gebäude errichtet oder die in solche eingebaut werden, haben diese Anforderungen so zu erfüllen, dass „durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen“ (§ 16 MBO). In Deutschland gründeten die Umwelt- und Gesundheitsbehörden gemeinsam mit den Baubehörden den „Ausschuss für die gesundheitliche Bewertung von Bauprodukten“, kurz AgBB. Der Ausschuss entwickelte ein Schema zur gesundheitlichen Bewertung flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten, die in Innenräumen Verwendung finden. Für die Emissionsuntersuchungen sind vornehmlich Produkte von Interesse, die in direktem Kontakt mit der Innenraumluft stehen. Je größer die Fläche des Produktes, desto größer ist die Relevanz der abgebenden Stoffe des Materials. Das AgBB-Schema ermöglicht eine einheitliche und vor allem nachvollziehbare Bewertung von Bauprodukten. Diese geht davon aus, dass bei Einhaltung der im Schema vorgegebenen Grenzwerte die Mindestanforderungen der Bauordnungen zum Schutz der Gesundheit im Hinblick auf die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen erfüllt sind. Die rechtlichen Grundlagen sind geschaffen. Sie verpflichten alle Beteiligten, die gesundheitlichen Auswirkungen von Bauprodukten, die in Verkehr gebracht und verwendet werden, zu prüfen und zu bewerten.

Für die Bodenbeschichtung in öffentlichen Gebäuden, wie hier im Moormuseum im nieder- sächsischen Geeste, dürfen nur zugelassene Produkte eingesetzt werden.

 


 

Normen für den Boden

 

In der Bauregelliste B, Teil 1, wurden unter 1.18.1 bereits Bodenbeläge aufgenommen. Die dazugehörige Anlage 06 (2006/2) besagt: „Das Bauprodukt/ der Bausatz darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume nur verwendet werden, wenn der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wird.“ Hauptsächlich sind davon Innenräume betroffen wie z.B. private Wohn- und Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf- und Badezimmer, Küche und Hobbyräume). Aber auch öffentliche Gebäude wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Sporthallen, Bibliotheken, Gaststätten und andere Veranstaltungsräume fallen unter die Vorschrift.

Die europäische Norm DIN EN 13813 (Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche) legt Anforderungen an Estrichmörtel fest, die für Fußbodenkonstruktionen in Gebäuden eingesetzt werden. Beschichtungssysteme werden nach dieser Norm klassifiziert und erhalten nach einer Konformitätsbewertung das CE-Zeichen. Für die sensiblen Innenraumbereiche werden neben den CE-gekennzeichneten Produkten nun auch nach AgBB-Schema vom Deutschen Institut für Bautechnik zugelassene Beschichtungsstoffe erforderlich. Mit der neuen Bauregelliste, die im Sommer 2008 erschienen ist, wurden diese Änderungen festgeschrieben. Seitdem dürfen in Gebäuden nur noch zugelassene Produkte eingesetzt werden.


 

Strenge Prüfkriterien

Bei der AgBB-Prüfung wird ausschließlich der Einsatz der Produkte in klassischen Wohn- und Aufenthaltsräumen vorausgesetzt, in denen sich Menschen besonders lange aufhalten. Hierfür wird die Raumluft in der Prüfeinrichtung (Prüfkammer) nach aufgebrachter Beschichtung nach drei und nach 28 Tagen auf die Menge der festgestellten gesundheitsgefährdenden Stoffe hin geprüft. Über ein fortlaufendes Ausschlussverfahren werden die austretenden Stoffe ermittelt. Wird die Konzentration in einer Stufe überschritten (siehe Schaubild links), ist die Prüfung nicht bestanden. Umgekehrt ist ein Bauprodukt, welches die im Ablaufschema geforderten Bedingungen erfüllt, für die Verwendung in Innenräumen in Gebäuden geeignet. Hierbei werden die sogenannten NIK-Werte (niedrigste interessierende Konzentrationen) für die Auswertung zur Hilfe genommen. Die NIK-Wert-Liste wird ausschließlich durch das Gremium des AgBB unter Beteiligung von Industrie und Herstellerverbänden festgelegt und veröffentlicht. Diese Liste dient den Prüfinstituten zur Bewertung der VOC (flüchtige organische Verbindungen), SVOC (schwerflüchtige organische Verbindungen) und TVOC (Summe aller VOC).

Quelle: Malerblatt 02/2011, Abbildungen: Caparol Farben Lacke Bautenschutz

Schema zur gesundheitlichen Bewertung von VOC- und SVOC-Emissionen aus Bauprodukten Abbildungen: Caparol Farben Lacke Bautenschutz.

 

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